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   VGH Bayern, 03.11.2011 - 12 ZB 09.2960   

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VGH Bayern, 03.11.2011 - 12 ZB 09.2960 (https://dejure.org/2011,64968)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.11.2011 - 12 ZB 09.2960 (https://dejure.org/2011,64968)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. November 2011 - 12 ZB 09.2960 (https://dejure.org/2011,64968)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht; Rückforderung von Ausbildungsförderung; Nichtangabe von Vermögenswerten; Treuhandverhältnis; Vermögensverbrauch; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2011 - 12 ZB 09.2960
    Da die relevanten Umstände - wie hier - oft im familiären Bereich wurzelten oder sich als innere Tatsachen darstellten, sei es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliege, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (siehe dazu auch BVerfG vom 7.11.1995 BB 1995, 2624).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2011 - 12 ZB 09.2960
    Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2011 - 12 ZB 09.2960
    Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838).
  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08

    Ausbildungsförderung; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2011 - 12 ZB 09.2960
    Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Entscheidung vom 4. September 2008 (DVBl 2009, 129) dazu im Wesentlichen fest, dass bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung Treuhandabreden dann anerkennungsfähig sind, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind.
  • VGH Bayern, 25.10.2006 - 12 ZB 05.1661
    Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2011 - 12 ZB 09.2960
    Dementsprechend ist bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden im Grundsatz in Rechnung zu stellen, dass der Auszubildende bei rechtmäßigem Verhalten das anzurechnende Vermögen anstatt der ihm rechtswidrig zugeflossenen Förderungsbeträge für seinen Lebens- und Ausbildungsbedarf verwendet hätte mit der Folge, dass es ihm im folgenden Bewilligungszeitraum nicht mehr angerechnet werden kann (vgl. BVerwG vom 18.7.1986 Buchholz 436.36 § 28 BAföG Nr. 1, ebenso BayVGH vom 25.10.2006 Az. 12 ZB 05.1661 und vom 14.10.2009 Az. 12 ZB 08.1460).
  • VGH Bayern, 05.03.2008 - 12 B 06.3180

    Ausbildungsförderung; Personenkraftwagen; Haushaltsgegenstand; verdecktes

    Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2011 - 12 ZB 09.2960
    In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Anrechnung von Vermögen für jeden Bewilligungszeitraum gesondert vorzunehmen ist, weil Ausbildungsförderung wegen eines vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird (vgl. BVerwG vom 13.11.1983 NJW 1983, 2829 = FamRZ 1973, 1174; vgl. auch BayVGH vom 5.3.2008 Az. 12 B 06.3180 und vom 6.8.2009 Az. 12 ZB 09.383).
  • VGH Bayern, 06.08.2009 - 12 ZB 09.383

    Ausbildungsförderungsrecht; Wertbestimmung des Vermögens; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2011 - 12 ZB 09.2960
    In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Anrechnung von Vermögen für jeden Bewilligungszeitraum gesondert vorzunehmen ist, weil Ausbildungsförderung wegen eines vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird (vgl. BVerwG vom 13.11.1983 NJW 1983, 2829 = FamRZ 1973, 1174; vgl. auch BayVGH vom 5.3.2008 Az. 12 B 06.3180 und vom 6.8.2009 Az. 12 ZB 09.383).
  • VGH Bayern, 14.10.2009 - 12 ZB 08.1460

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2011 - 12 ZB 09.2960
    Dementsprechend ist bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden im Grundsatz in Rechnung zu stellen, dass der Auszubildende bei rechtmäßigem Verhalten das anzurechnende Vermögen anstatt der ihm rechtswidrig zugeflossenen Förderungsbeträge für seinen Lebens- und Ausbildungsbedarf verwendet hätte mit der Folge, dass es ihm im folgenden Bewilligungszeitraum nicht mehr angerechnet werden kann (vgl. BVerwG vom 18.7.1986 Buchholz 436.36 § 28 BAföG Nr. 1, ebenso BayVGH vom 25.10.2006 Az. 12 ZB 05.1661 und vom 14.10.2009 Az. 12 ZB 08.1460).
  • VGH Bayern, 28.07.2010 - 12 ZB 09.1512

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2011 - 12 ZB 09.2960
    Einen solchen Zusammenhang (vgl. dazu BayVGH vom 28.7.2010 Az. 12 ZB 09.1512) hat das Verwaltungsgericht aber zu Recht angenommen und zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Kläger im Februar bzw. April 2004 bereits im Studium befunden und mit Unterbrechungen bereits längere Zeit Ausbildungsförderung erhalten hat.
  • VGH Bayern, 12.10.2011 - 12 ZB 09.2704

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2011 - 12 ZB 09.2960
    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH vom 16.9.2011 Az. 12 ZB 11.715 und vom 12. Oktober 2011 Az. 12 ZB 09.2704).
  • VGH Bayern, 23.04.2008 - 12 B 06.1397

    Ausbildungsförderung; rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung

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